Allgemeine Geschäftsbedingungen der docs 365 GmbH (AGB)
§ 1 Geltung, abweichende AGB, Änderungen
- Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen der docs 365 GmbH (nachfolgend nur „docs 365“ genannt) gelten für die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen der docs 365, insbesondere für die Erbringung von Betreiberdienstleistungen (also u. a. das Hosting (managed) von – auch virtuellen – Servern), für die Einräumung von Lizenzen an Software und für sämtliche sonstigen Tätigkeiten der docs 365 ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlichrechtlichen Sondervermögen (nachfolgend nur „Kunde“ genannt).
- Von diesen AGB insgesamt oder auch nur teilweise abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt docs 365 nur an, wenn deren Geltungschriftlich vorab vereinbart wurde. Die AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn docs 365 in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte der Parteien.
- Änderungen der AGB werden auf der Homepage der docs 365 (www.docs 365.de/AGB) bekannt gegeben und – soweit möglich – allen aktuellen Kunden per E-Mail mitgeteilt. Die geänderten AGB werden einen Monat nach der Veröffentlichung durch die docs 365 wirksam, sofern der Kunde den jeweiligen Änderungen nicht innerhalb dieses Zeitraumes widerspricht. Erfolgt der schriftliche Widerspruch fristgemäß, so ist die docs 365 berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.
§ 2 Vertragsschluss, Vertragsinhalt
- Die docs 365 erbringt die ihr obliegenden Dienstleistungen und sonstige Leistungen zu den Vereinbarungen im Vertrag, ergänzend gelten diese Geschäftsbedingungen. Der Kunde trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung, soweit nichts abweichendes vereinbart wird.
- Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden, es sei denn, nur die docs 365 ist zur ordnungsgemäßen Datensicherung in der Lage oder die Datensicherung ist Vertragsgegenstand bzw. -bestandteil.
- Die docs 365 erbringt die Dienstleistungen nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.
- Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages, es sei denn in den einzelnen Aufträgen des Auftraggebers ist etwas Abweichendes vereinbart oder die Auslegung der Art der Dienstleistungserbringung durch die docs 365 führt zu einer Einstufung als Werkvertrag. Eine Dokumentation ist von der docs 365 nur dann zu erstellen, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
§ 3 Bedingungen für besondere Vertragsinhalte
3.1. Software-Bereitstellung, Lizenzbedingungen DCC Document
- Soweit die Softwarebereitstellung der Software DCC Document ausdrücklich vereinbart wurde, gelten die nachfolgenden Absätze dieser Ziffer 3.1..
- Der Kunde erhält von docs 365 für die Vertragsdauer ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Programme (Lizenz).
- Die Rechtsübertragung bezieht sich nicht auf den Sourcecode des Lizenzgegenstandes. Rechte zur Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung des Lizenzgegenstandes werden nicht gewährt.
- Dem Kunden ist es nicht gestattet, die gemäß Abs. 2 eingeräumte Nutzungsrechte an Dritte abzutreten, zu übertragen oder Unterlizenzen einzuräumen. Insbesondere ist unzulässig, den Lizenzgegenstand zu verschenken, zu vermieten oder zu verkaufen.
- DCC Document ist urheberrechtlich geschützt. Auf die Strafbarkeit unerlaubter Vervielfältigungen der DCC Document Software wird ausdrücklich hingewiesen.
- Im Lieferumfang sind Handbücher nicht enthalten.
- Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist es nicht möglich, komplexe Softwareprodukte so zu entwickeln, dass sie vollkommen frei von technischen Fehlern sind. Vereinbarte Beschaffenheit ist nicht die völlige Fehlerfreiheit des Programms, sondern nur, dass die Software keine solchen Programmfehler aufweist, die ihre Nutzbarkeit mehr als nur geringfügig beeinträchtigen.
- Die Nutzung einer Nutzungslizenz in mehreren Unternehmen ist unzulässig, auch wenn diese Unternehmen vertraglich miteinander verbunden sind. Sind mehrere Personen Lizenznehmer, so beinhaltet die Lizenz in jedem Fall nur das Nutzungsrecht auf einer Computeranlage, auch nach Ausscheiden einzelner Personen oder Auflösung der Gemeinschaft der Lizenznehmer. Die Lizenz ist nicht teilbar.
- Der Kunde verpflichtet sich, sicherzustellen, dass jeder, der die Programme nutzt, diese Lizenzvereinbarung einhält.
- Der Kunde darf Datensicherung nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien des Programmes erstellen. Der Kunde darf die Urheberrechtsvermerke der Software nicht verändern oder entfernen. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Programm in anderer Weise als vertraglich vereinbart zu nutzen, es zu kopieren, zu bearbeiten, zu übertragen, in eine andere Ausdrucksform umzuwandeln (Reverse-Assemle-Reverse-Compile), sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelung unabdingbar vorgesehen ist.
- Soweit dem Kunden von der docs 365 ein einseitig beschränktes Nutzungsrecht für die Programme oder sonstige Software eingeräumt worden ist oder das Nutzungsrecht aufgrund Kündigung endet, hat der Kunde alle Datenträger mit Programmen, eventuelle Kopien sowie alle schriftlichen Dokumentationen an die docs 365 zurückzugeben. Der Kunde löscht alle gespeicherten Programme, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist, von seinen Computersystemen. Die übrigen vertraglichen Nebenpflichten des Kunden gegenüber der docs 365 bestehen über eine eventuelle Kündigung oder Beendigung des Vertrages fort.
- Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in der Ziffer 3.1. Abs. 4 bis Abs. 5, Abs. 10 bis Abs. 11 geregelten Pflichten verspricht der Kunde der docs 365 eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe in das angemessene Ermessen der docs 365 gesetzt wird – maximal aber 2.500,00 Euro – und deren Höhe im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist.
3.2. Software-Bereitstellung von Drittanbietern
Für Software von Drittanbietern gelten die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Programmhersteller.
§ 4 Vergütung, Zahlungen, Aufrechnung
- Zu den von der docs 365 angegebenen Preisen kommt jeweils Umsatzsteuer in der jeweils aktuellen gesetzlichen Höhe hinzu.
- Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise aus der jeweils gültigen Preisliste der docs 365. Soweit eine Zeitvergütung vereinbart wird, gilt als kleinste Zeiteinheit für die Abrechnung 5 Minuten.
- Soweit nicht anders vereinbart, rechnet der Auftragnehmer die Arbeiten monatlich nach der erfassten Zeit unter genauer Angabe der getätigten Arbeiten ab. Wenn die abgerechneten Arbeiten einen Werkvertragscharakter haben, gelten die abgerechneten Beträge als Abschlagszahlung.
- Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungsbeträge der docs 365 sofort mit Rechnungserhalt fällig.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung gegen die docs 365 ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
- Im Verzugsfall ist die docs 365 berechtigt, den Zugang zur Cloud des Kunden 20 Kalendertage nach einer fruchtlosen Abmahnung zu sperren.
- Die docs 365 ist – soweit nichts anderes vereinbart wird – berechtigt, die Vergütung nach Ablauf von sechs Monaten Vertragslaufzeit angemessen anzupassen. Die Preisänderungen werden dem Kunden mindestens einen Monat im Voraus mitgeteilt. Falls er mit der Preisänderung nicht einverstanden ist, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung über die Preisänderung schriftlich zu kündigen, andernfalls gilt die angepasste Vergütung.
§ 5 Leistungszeit und Definition der Ablieferung
- Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- oder Installationszeit (Leistungszeit) müssen schriftlich erfolgen.
- Der Begriff „Ablieferung“ wird definiert als der Vorgang, durch den der Kunde in die Lage versetzt wird, die von der docs 365 erbrachten Dienste auf ihre Beschaffenheit prüfen zu können; im Zweifel gilt als Ablieferungszeitpunkt, der Zeitpunkt der Indienststellung (Live-Schaltung) eines Programms oder Programmteils, welches von der docs 365 erstellt wurde bzw. die Übergabe der vereinbarten Unterlagen durch die docs 365 bzw. die Erbringung der Beratung / die Beendigung einer Einzeltätigkeit wie z. B. eines Scanvorgangs.
§ 6 Pflichten des Kunden
- Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Informationen und Unterlagen, die die docs 365 zur Erfüllung ihrer Dienste benötigt, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
- Aufgrund der Vielzahl von in der Praxis vorkommenden Daten- und Bedienungskonstellationen sowie Bedienungsfehlern kann die völlige Mängelfreiheit von Software-Programmen nicht zugesichert sowie ein Datenverlust nicht ausgeschlossen werden. Der Kunde muss daher dafür Sorge tragen, dass durch vollständige Datensicherung, die regelmäßig, mindestens täglich vorgenommen wird, und durch eine Verwahrung von Buchungsunterlagen eine einfache Rekonstruktion etwa verloren gegangener Daten möglich ist.
- Der Kunde ist verpflichtet – soweit ein Serverzugang für die Durchführung der Dienstleistung erforderlich ist – der docs 365 einen geeigneten Online-Zugang zu seinen Servern zu gewähren.
- Soweit die docs 365 für die Dienstleistung in Programme Dritter eingreifen muss, hat der Kunde der docs 365 den Quelltext der entsprechenden Programme oder eine geeignete Dokumentation rechtzeitig bereit zu stellen.
- Soweit der Kunde von der docs 365 Passwörter zum Zwecke des Zugangs zu den Servern erhalten hat, hat er diese Passwörter streng geheim zu halten und die docs 365 unverzüglich zu informieren, wenn Dritte unbefugten Zugriff auf die Passwörter hatten. Sollte infolge eines Verschuldens des Kundens es einem Dritten möglich gewesen zu sein, Leistungen der docs 365 zu nutzen, haftet der Kunde für die entstandenen Schäden.
- Wenn der Kunde mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug kommt, ist die docs 365 berechtigt, den Vertrag zu kündigen und eventuell gezahlte Vorschüsse als Sicherheit für die bereits entstandenen Vergütungsansprüche und eventuelle Schadensersatzansprüche der docs 365 einzubehalten; in diesem Fall ist die docs 365 verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Kündigung sämtliche Ansprüche abschließend abzurechnen, der Saldo aus dieser Abrechnung ist innerhalb von fünf Werktagen vom entsprechenden Schuldner zu zahlen.
§ 7 Gewährleistung
- Die docs 365 ist verpflichtet, Mängel an der vertragsgegenständlichen Software unverzüglich zu beheben. Soweit die docs 365 sich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten der Software von Drittherstellern bedient, ist die docs 365 verpflichtet, die jeweils aktuellsten Updates unverzüglich nach Verfügbarkeit seitens der Dritthersteller einzuspielen; dies gilt nicht, wenn der Einsatz der Drittherstellersoftware auf Aufforderung des Kunden erfolgt, in diesem Falle ist der Kunde verpflichtet, die docs 365 auf entsprechende Updates hinzuweisen, auf die Installation der Updates durch die docs 365 hinzuwirken und die erforderlichen Dateien der docs 365 zur Verfügung zu stellen.
- Im Fall eines Mangels der Software DCC Document hat die docs 365 zunächst die Pflicht und das Recht zur Nacherfüllung; schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nacherfüllung kann im vorgenannten Fall nach Wahl der docs 365 durch Lieferung einer neuen Sache oder durch Nachbesserung erfolgen; bei Funktionsstörungen der Software kann die Nachbesserung auch durch die Lieferung oder Installation eines Updates durchgeführt oder unterstützt werden, wenn dies dem Kunden zumutbar ist.
- Für die Gewährleistung hinsichtlich der Betreiberdienstleistungen gelten im übrigen die Bestimmungen über den Mietvertrag gemäß den §§ 535 ff. BGB. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß 536a, 1. Alt. BGB ist ausgeschlossen.
- Auf die übrigen Verpflichtungen der docs 365 finden die gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB) Anwendung, sofern nicht aufgrund der Art der Verpflichtungen der docs 365 Werkvertragsrecht anzuwenden ist.
- Die docs 365 haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsleitungen zwischen Internet und den Servern, bei allgemeinen Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht im Einflussbereich der docs 365 stehen. Sofern der docs 365 aufgrund solcher Störungen Ansprüche gegenüber Dritten zustehen, tritt die docs 365 diese Ansprüche auf Verlangen des Kunden an den Kunden ab, sofern diesem aufgrund der Störung Schäden entstanden sind.
- Die docs 365 übernimmt keine Gewährleistung für die Fehlerfreiheit, für die Verfügbarkeit, für die Einspielung von Updates und die Datenintegrität von — auf Wunsch des Kunden installierten — Softwareprodukten, die von Drittherstellern hergestellt werden. Ebenfalls keine Gewährleistung wird für die von diesen Drittprodukten gespeicherten Daten und den Daten der auf diesen Produkten aufsetzenden Webseiten übernommen. Es erfolgt ausdrücklich keine automatische Überwachung dieser Softwareprodukte über das docs 365 Management-System, ggf. kann sich eine eingeschränkte Wiederherstellbarkeit der Daten der Drittsoftware im Rahmen der Datensicherung ergeben. Die Datensicherung derartiger Daten obliegt ausschließlich dem Kunden, dies gilt auch dann, wenn die docs 365 ansonsten als Vertragsgegenstand die Datensicherung des Kunden übernommen hat.
§ 8 Haftung und Haftungsbeschränkung
- Die docs 365 haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser AGB.
- Soweit in dem nachstehenden Ziff. 8 Abs. 3 bis Abs. 5 nichts Abweichendes geregelt ist, ist eine Haftung der docs 365 auf Schadensersatz – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs und auch nach Ablauf einer ihr etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die docs 365 haftet vorbehaltlich der nachstehenden Ziff. 8 Abs. 3 bis Abs. 5 insbesondere nicht für die über die Zugangseinrichtungen abrufbaren und eingegebenen Informationen – weder für deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität noch für deren Rechtmäßigkeit oder Unbelastetheit von Rechten Dritter –, für Schäden an Rechtsgütern des Kunden sowie für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden.
- Für alle Vermögensschäden durch die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen haftet die docs 365 gem. § 44a TKG bis zu einem Betrag von 12.500 EUR je Nutzer. Gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten ist die Haftung der docs 365 auf 10 Millionen EUR jeweils je schadensverursachendes Ereignis begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
- Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges oder Unmöglichkeit der Leistungen der docs 365 sind beschränkt auf den Wert desjenigen Teiles der Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit bzw. des Verzuges nicht wie vertraglich vorgesehen verwendet werden kann.
- Mit Ausnahme von Vermögensschäden durch die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen gem. § 44a TKG gelten die Haftungsbeschränkungen gem. Ziff. 8 Abs. 1 bis Abs. 4 nicht für Körperschäden, Schäden an Gesundheit und Leben sowie Personen- und Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden, die die docs 365 vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat. Sie gelten ferner nicht im Falle arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und/oder für Schäden, die infolge leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) entstanden sind. In diesen Fällen gilt Folgendes:
a) Die docs 365 haftet wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder für Personen- und/oder Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz jeweils nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Die docs 365 haftet ferner nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten und für entsprechendes Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen.
c) Im Falle arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und/oder für Schäden, die infolge leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) entstanden sind, haftet die docs 365 nach den gesetzlichen Bestimmungen, in dem letztgenannten Fall jedoch nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
§ 9 Datenschutz
- Die docs 365 erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten im automatisierten Verfahren, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung dieses Vertrages erforderlich sind. Ferner erhebt, verarbeitet und nutzt die docs 365 Nutzungs- und Abrechnungsdaten des Kunden. Näheres entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
- Wenn und soweit die docs 365 die Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzt, ist dies nur nach vorheriger Einwilligung des Kunden zulässig. Der Kunde hat jederzeit das Recht, einer derartigen Nutzung zu widersprechen.
§ 10 Rügepflichten
Offensichtliche Mängel sind vom Kunden in einer Woche nach Ablieferung zu rügen, versteckte Mängel sind vom Kunden in einer Woche nach Entdeckung des Mangels zu rügen.
§ 11 Verjährung
- Die Ansprüche der Kunden gegen die docs 365 verjähren in einem Jahr nach Ablieferung.
- Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht im Falle des Vorsatzes der docs 365 oder wenn die docs 365 einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt außerdem nicht für Schadenersatzansprüche die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die docs 365 beruhen.
§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Münster.